Sanierungsexpertin Dr. Nicole Essiger-Munk, Politikwissenschaftlerin
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Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Zensurverbot

(Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes)

Eine rechtliche und rechtspolitische Aussage von Dr. Nicole Munk

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland regelt in Art. 5 das Grundrecht jeden Bürgers auf Presse- und Meinungsfreiheit im weitesten Sinne. Diese Grundrechte binden alle staatlichen Behörden und Institutionen bei ihrer praktischen Tätigkeit unmittelbar. Art. 5 GG beinhaltet also nicht lediglich ein politisches Programm, sondern ist unmittelbar geltendes und allen Gesetzen und Verordnungen vorgehendes Recht, an das alle staatliche Gewalt gebunden ist. Alle Gesetze und Verordnungen und jedes staatliche Handeln, sei es auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene, muss sich deshalb an Art. 5 GG messen lassen.

Art. 5 Abs. 1 GG besagt:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Die Meinungs- und Pressefreiheit gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften der freiheitlich demokratischen Staatsordnungen. Sie findet sich in der Bill of Rights der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in allen Verfassungen der freiheitlich demokratisch organisierten europäischen Staaten. " ... geben Sie Gedankenfreiheit," dichtete schon unser dem Freiheitsgedanken verpflichteter Nationaldichter, Friedrich Schiller (Don Carlos, 1787). Auch in der französischen Revolution von 1789 war die Meinungs- und Pressefreiheit eines der wichtigsten Prinzipien (neben Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit). Deshalb ist die Meinungs- und Pressefreiheit auch in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte garantiert. Die europäische Kommission wacht darüber, dass alle Mitgliedsstaaten der Konvention das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch beachten. Verstöße gegen die Meinungs- und Pressefreiheit führen dazu, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten gerügt und angehalten werden, die Rechte der Bürger auf Meinungs- und Pressefreiheit wiederherzustellen. Die Meinungs- und Pressefreiheit gilt deshalb als eine der wichtigsten Ausprägungen der Menschenwürde (Art 1 GG) und des demokratischen Prinzips (Art. 20 GG). Politisch ist sie ein Gradmesser für den inneren freiheitlichen Zustand von Staaten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG aus zwei Komponenten besteht :

1.) als subjektives Recht jedes einzelnen, durch freie Rede und freie Schrift am demokratischen Willensbildungsprozeß teilzunehmen und für eine politische Meinung oder politische Partei zu werben;

2.) als Institutsgarantie für die Presse- und Medienorgane wie Zeitungen, Verlage und die verantwortlichen Berufsgruppen (Redakteure, Journalisten).

Die Meinungs- und Pressefreiheit wird nur durch die allgemeinen Gesetze begrenzt. Darunter fällt insbesondere der Ehrschutz und der Schutz des Persönlichkeitsrechts. Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit sind deshalb nur auf Grund von Gerichtsurteilen möglich, die den Vorrang des Ehrschutzes oder des Persönlichkeitsrechts einzelner anordnen. Bei der Abwägung, welches Recht den Vorrang hat, wird die sog. Ausstrahlungswirkung des Grundrechtes Art. 5 GG auf nachrangige Gesetze und die Bedeutung beachtet, die einer freien Rede und einem offenen Kampf um die bessere Meinung in einer lebendigen Demokratie zukommt.

Die Staatsorgane – unabhängig, ob auf Ebene Bund, Land oder Kommune – müssen sich zwingend jeder Einflußnahme auf die Presseberichterstattung durch Zensur enthalten. Art. 5 GG beinhaltet insoweit ein unmittelbar wirkendes Zensurverbot. In der verfassungsrechtlichen Literatur ist es deshalb einhellige Auffassung, dass jede Form der Beeinträchtigung und Hemmung der freien Meinungsäußerung gegen das Zensurverbot verstößt (Mauz /Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Art. 5 GG, Rdnr. 78 ff.).

Somit ist z.B. auch die Ausübung wirtschaftlichen Drucks verboten, wenn damit das Nichterscheinen einer bestimmten Tageszeitung oder die Veröffentlichung einer bestimmten politischen Meinung erreicht werden soll.

In der staatspolitischen Diskussion ist heute die Auffassung weit verbreitet, dass die Gewaltenteilung als Verfassungsgrundsatz eine freie, kritische und engagierte Presse unabdingbar voraussetzt. Denn in der Verfassungstheorie funktioniert die Gewaltenteilung durch die Schaffung unterschiedlicher Institutionen: Das gewählte Parlament soll die Regierung kontrollieren und die Rechtsprechung sowohl die Legislative als auch die Exekutive. Die Verfassungswirklichkeit sieht teilweise aber ganz anders aus. Das Parlament kontrolliert nicht mehr die Regierung, sondern im Gegenteil stützen z.B. Mehrheitskoalitionen oder Fraktionen die Regierung. Gerade deshalb fällt die Rolle der Opposition sehr häufig ausschließlich der Presse zu, die dadurch mehr als die politische Opposition zum effektiven Sachwalter der Bürgerinteressen wird. Die Presse hat sich deshalb in den modernen Demokratien immer mehr zum eigentlichen Kontrollorgan gegenüber der Exekutive entwickelt. In vielen demokratischen Staaten verstehen sich die Presseorgane deshalb – völlig zu Recht – als die einzig funktionierende Begrenzung staatlicher Macht. Eine Betrachtung großer politischer Ereignisse bestätigt dies.  Ohne eine freie und beherzte Presse hätte es ein "Watergate" in den USA niemals gegeben. Doch auch in der "kleinen" Politik (Kommunalpolitik) gibt es mitunter Konstellationen, in denen die für das Wohl der Bürger erforderlichen Korrekturen der Kommunalpolitik nicht von der politischen Opposition vorgenommen werden, sondern nur über eine kritische Presse und wache Bürger mit Zivilcourage, deren Unterrichtung damit zu einer wichtigen öffentlichen Aufgabe der Presse wird. 

Niemand sollte unterschätzen, dass es Bürger mit Zivilcourage gibt.

Erschienen in der Wetterauer Zeitung Nr. 201 am 30.08.2001

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